Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht hat viele Facetten und leider, wie so vieles, nicht nur einen Ort, an dem alle wesentlichen Regelungen zusammengefasst sind. Deswegen muss sich der Arbeitnehmer regelmäßig selbst aus den verschiedensten Quellen die für ihn relevanten Regelungen zusammensuchen. Heikel wird es, wenn Fristen zu beachten sind wie z.B. bei der Kündigung durch den Arbeitgeber.

Aber auch der Arbeitgeber möchte einen rechtssicheren Vertrag mit dem Arbeitnehmer haben, damit alle wesentlichen Punkte geklärt sind und beide Parteien wissen, was sie voneinander erwarten können. Schließlich verbringt jeder einen Großteil der Zeit auf der Arbeit.

Die Kündigung ist regelmäßig ein einschneidendes Ereignis, indem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer – nicht unbedingt freiwillig für diesen – beenden will. Gerade bei der Kündigung ist es wichtig, zeitnah auf eine solche zu reagieren. Ist nämlich das Kündigungsschutzgesetz – KSchG – anwendbar, dann ist die Kündigung nur unter engen Voraussetzungen möglich. Wehrt sich aber der Arbeitnehmer nicht gegen eine rechtswidrige Kündigung, so wird diese trotzdem wirksam! Dies regelt § 7 KSchG der besagt, dass die Kündigung von Anfang an wirksam wird, wenn der Arbeitnehmer nicht die Unwirksamkeit gerichtlich feststellen lässt. Hierfür bleiben dem Arbeitnehmer lediglich 3 Wochen, in denen Kündigungsschutzklage eingereicht werden muss.

Aber auch Eigenkündigungen, Aufhebungsverträge und Abwicklungsvereinbarungen bergen Hindernisse und Hürden für den Arbeitnehmer, die im schlimmsten Fall zum Verlust von Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Sperrzeiten führen können.

Abmahnungen im arbeitsrechtlichen bereich bedeuten immer einen „Schuss vor den Bug„. Sind Sie sich als Arbeitgeber nicht sicher, ob ein Verhalten abmahnfähig ist, so kontaktieren Sie mich gerne. Eine sinnvoll eingesetzte Abmahnung kann das Verhältnis zum Arbeitnehmer wieder korrigieren oder aber die Möglichkeit mich sich bringen, den Arbeitnehmer auszutauschen.

Als Arbeitnehmer bietet es sich hingegen immer an, die Abmahnung auf deren Inhalt und Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen. Ist die Abmahnung aus Ihrer Sicht als Arbeitnehmer nicht gerechfertigt, so sollten Sie in jedem Fall eine Gegendarstellung zur Personalakte aufgeben, die der Arbeitgeber auch zu beachten hat.

Existiert in Ihrem Betrieb keine Regelung zur Nutzung von privaten Handies oder aber der privaten Nutzung des Internets, darf der Arbeitnehmehr grundsätzlich während der Arbeitszeit keine privaten Dinge erledigen. Dies kann zur Abmahnung oder aber auch zur fristlosen Kündigung führen, vgl. BAG, Urteil vom 7.7.2005 – Az 2 AZR 581/04. Relevant sind in diesem Zusammenhang auch Betriebsvereinbarungen, deren Inhalt ich gerne mit Ihnen zusammen überprüfe.

Auch im Urlaubsrecht ist vielfach nicht klar, auf wie viele Tage der Arbeitnehmer regelmäßig Anspruch auf bezahlten Urlaub hat, wann Urlaub ausgezahlt werden kann und ob Anspruch auf z.B. Bildungsurlaub besteht. Ferner stellt sich auch die Frage, ob Urlaub in der Probezeit genommen werden kann und, ob man in der Probezeit überhaupt einen Urlaubsanspruch hat. § 4 BUrlG sagt nämlich:

Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.

Aber was genau bedeutet diese Regelung konkret? Auch Elternzeit und Erziehungsurlaub bedürfen vielfach einer Klärung hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung. Bei all diesen Frage stehe ich gerne beratend zur Seite.