Urheberrecht & Filesharing

Mittlerweile ist in Deutschland schon regelrecht von einer Abmahnindustrie für behauptete Urheberrechtsverletzungen im Internet durch Filesharing zu sprechen. Die Masche ist immer dieselbe: Die vermeintlichen Täter werden in der Abmahnung von einer Abmahnkanzlei aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und eine Vergleichszahlung in Höhe von mehrere hundert wenn nicht sogar tausenden von EUR zu zahlen. Anderenfalls würde Klage erhoben werden, die die vermeintlichen Täter noch viel mehr kosten würde.

Das Schlechteste wäre, nicht zu reagieren und getreu dem Motto des Vogelstrauss den „Kopf in den Sand zu stecken“! Denn wenn Sie nicht reagieren, dann kann der Abmahner leicht ein Unterlassungsurteil gegen Sie erwirken, gegen das Sie sich nicht einmal verteidigen können.

Es kann mitunter auch sehr gefährlich sein, leichtfertig eine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben, die für Sie 30 Jahre lang gilt. Denn überhastete Reaktionen bergen eine Vielzahl von Problemen.

Auch ist zu prüfen, ob Sie sich überhaupt haben etwas zu Schulden kommen lassen und ob Sie eine solche Erklärung abgeben müssen. Denn der BGH hat schon festgestellt, dass Eltern  nicht (immer) für Ihre Kinder haften (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2012 – I ZR 74/12 Morpheus“) und nicht jeder, der einen Internetanschluss betreibt, ist nach Ansicht des BGH ein Störer und nach der Störerhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2016 – I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15 „Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen“) verantwortlich.

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Wie schon gesagt ist das Schlechteste, was gemacht werden kann, nicht zu reagieren. Auch die Abgabe einer selbst verfassten modifizierten Unterlassungserklärung hilft in den seltensten Fällen tatsächlich weiter, denn auch mit einer solchen binden Sie sich 30 Jahre lang an das darin abgegebene Versprechen. Vielfach sind die Muster im Internet schlicht falsch und schaden mehr als sie helfen.

Fachlicher Rat ist wichtig und die Prüfung Ihres speziellen Falles. Wer hat die IP wann ermittelt? Welche Fristen laufen? Wie kann ich mich am besten verteidigen? Wer könnte auf meinen Anschluss zugegriffen haben? All diese Fragen müssen Sie sich stellen und müssen in kurzer Zeit beantwortet werden. Wussten Sie z.B., dass schon gerichtssicher festgestellt wurde, dass vielfach die Ermittlungsverfahren für die IP-Adresse, auf der die gesamte Beweisführung fusst, technisch fehleranfällig sind und von höchsten Gerichten abgewiesen wurden?

Das Landgericht Berlin hat bereits festgestellt, dass z.B. die Ermittlungsmethoden der Guardaley Ltd., die vielfach von der Abmahnindustrie eingesetzt wird um die vermeintlich richtige IP-Adresse zu ermitteln, technisch ungenügend sind, vgl. Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.05.2011 (AZ: 16 O 55/11).

Wichtig ist auch das Prinzip, dass Eltern nicht für ihre Kinder haften. Auch hierzu existiert schön höchstrichterliche Rechtsprechung, die wir seit Jahren in der Entwicklung verfolgen. Ich habe zahlreiche Abmahnungen abwenden können und kümmere mich auch um Ihren individuellen Fall.

Wussten Sie, dass Sie durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung 30 Jahre lang an Ihr Versprechen gebunden sind, eine konkrete Handlung nicht mehr vorzunehmen?

Und nun stellen Sie sich vor, so geben ein Versprechen ab, das viel weitreichender ist als der eigentliche Anspruch der Gegenseite. Ihnen wird z.B. vorgeworfen, einen Musiktitel heruntergeladen zu haben und Sie geben die Erklärung ab, dass Sie es für die Zukunft Unterlassen, jedweden Titel des Interpreten herunterzuladen. Verpflichtet wären Sie maximal dazu zu erklären, dass Sie diesen Titel nicht mehr herunterladen und öffentlich zugänglich machen, aber Sie geben die Erklärung aus Versehen für alle Titel, auch zukünftige ab.

Und aus dummem Zufall lädt in 20 Jahren jemand über Ihren Anschluss einen solchen neuen Titel herunter. Sie sind haftbar aus der Unterlassungserklärung und müssen eine Vertragsstrafe zahlen, meist 5.001,- EUR pro Titel im Einzelfall. Rechnen Sie dies einmal auf ein Album mit nur 10 Titeln hoch.

Reagieren müssen Sie auf jeden Fall, am besten durch mich als Ihren Rechtsanwalt, der die weitere Korrespondenz mit der Abmahnseite übernimmt und Ihre Interessen vertritt. Kontaktieren Sie mich unverzüglich im Falle einer Abmahnung, damit Sie sich nicht einer schlechten Unterlassungsklärung oder – noch schlimmer – einem Unterlassungsurteil gegenüber stehen sehen, dass Sie in Zukunft erheblich einschränken kann.

Viele Abgemahnte sind sich nicht bewusst, dass die Abmahnindustrie seit geraumer Zeit vermehrt vor den Gerichten Zahlungsklage erheben und auch Unterlassungsklagen nicht scheuen. Dies resultiert aus den Möglichkeiten im Unterlassungsverfahren als einstweiligen Rechtsschutz.

Werden Sie abgemahnt und geben nicht innerhalb einer angemessenen Frist, zumeist 2 bis 4 Wochen, eine Unterlassungsklärung ab, so kann der vermeintliche Anspruchsteller ein Unterlassungsurteil bei Gericht gegen Sie erwirken. Und das kuriose ist: Das Ganze funktioniert ohne mündliche Verhandlung und ohne, dass Sie von dem Vorgang etwas mitbekommen. Erst, wenn Sie das Unterlassungsurteil in den Händen halten gepaart mit der Information, dass Sie auch die Kosten des Verfahrens tragen müssen, bekommen Sie von der Sache Wind und können anfangen, sich zuwehren. Die Kosten müssen Sie aber in jedem Fall zunächst tragen und auch Gerichtskosten für die Verteidigung parat haben.

Aus diesem Grund ist Zeit ein besonders wichtiger Faktor und Sie sollten sofort reagieren und mich kontaktieren, damit Sie sich nicht einem für Sie nachteiligen Urteil gegenüber sehen.